Zum Inhalt springen

· Julian Laibach · 5 Min. Lesezeit

Barrierefreiheit nach BFSG: Was Unternehmen für ihre Website wissen müssen

Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was WCAG 2.1 AA verlangt – mit praktischer Checkliste.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt eine EU-Richtlinie um, den sogenannten European Accessibility Act, und verpflichtet erstmals auch viele private Unternehmen, bestimmte digitale Angebote barrierefrei zu gestalten. Wir geben hier einen praxisnahen Überblick.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er fasst die Grundzüge des Gesetzes allgemein zusammen und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ob und in welchem Umfang Ihr Angebot unter das BFSG fällt, klären Sie bitte verbindlich mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Worum es beim BFSG geht

Verbindliche Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit gab es bisher vor allem für öffentliche Stellen. Mit dem BFSG kommen bestimmte Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft hinzu. Menschen mit Behinderungen, aber auch ältere Menschen, sollen digitale Angebote ohne fremde Hilfe nutzen können – mit Screenreader, nur per Tastatur, mit Vergrößerung oder bei eingeschränktem Farbsehen.

Bei den Dienstleistungen erfasst das Gesetz unter anderem:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, also vor allem Online-Shops und andere Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books und die dafür bestimmte Software
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps und elektronische Tickets

Wer betroffen ist – und wer nicht

Für die meisten Unternehmen ist der erste Punkt entscheidend: der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Können Privatpersonen über Ihre Website oder App einen Vertrag mit Ihnen schließen – etwa einen Kauf, eine Buchung oder ein Abonnement –, sollten Sie das BFSG genau prüfen.

In der Regel nicht direkt erfasst sind dagegen reine Informationswebsites, auf denen kein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird, und Angebote ausschließlich für Geschäftskunden (B2B).

Die Grenzen sind nicht immer eindeutig. Ob eine Online-Terminbuchung, ein Anmeldeformular mit Zahlungspflicht oder ein Konfigurator mit Bestellfunktion darunterfällt, hängt vom konkreten Ablauf ab. Hier lohnt sich eine rechtliche Einschätzung.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Dienstleistungen gibt es eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt nach dem BFSG ein Unternehmen, das

  • weniger als 10 Personen beschäftigt und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat.

Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Ein Online-Shop mit acht Mitarbeitern und 1,5 Mio. € Umsatz fällt unter die Ausnahme, einer mit zwölf Mitarbeitern nicht – unabhängig vom Umsatz. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Auch wer ausgenommen ist, profitiert von einer barrierearmen Website: Sie ist für alle leichter zu bedienen und meist technisch sauberer.

Der Maßstab: WCAG 2.1 AA und EN 301 549

Das Gesetz selbst nennt keine einzelnen technischen Prüfpunkte. Als Maßstab gilt in der Praxis die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA. Die WCAG ordnen ihre Anforderungen vier Grundprinzipien zu. Inhalte müssen

  1. wahrnehmbar sein – etwa durch Textalternativen für Bilder und ausreichende Kontraste,
  2. bedienbar sein – etwa vollständig per Tastatur,
  3. verständlich sein – etwa durch klare Sprache und nachvollziehbare Fehlermeldungen,
  4. robust sein – also mit Hilfstechnologien wie Screenreadern zuverlässig funktionieren.

Die Barrierefreiheitserklärung

Betroffene Unternehmen müssen darüber informieren, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Das geschieht in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. In der Praxis hat sich eine eigene Seite durchgesetzt, meist Barrierefreiheitserklärung genannt.

Sie beschreibt die Dienstleistung, erklärt verständlich, wie sie barrierefrei nutzbar ist, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Erklärung selbst muss natürlich ebenfalls barrierefrei zugänglich sein.

Was bei Verstößen droht

Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Nachbesserungen verlangen, im äußersten Fall die Einstellung der Dienstleistung anordnen und Bußgelder verhängen. Zudem können Verbraucher und bestimmte Verbände ein Einschreiten der Behörde beantragen. Wer einen Online-Shop oder ein Buchungsangebot betreibt, sollte das Thema nicht aufschieben.

Checkliste für Ihre Website

Die Liste ersetzt keinen vollständigen Test nach WCAG, deckt aber die häufigsten Probleme aus unserer Praxis ab:

  • Alternativtexte: Inhaltlich relevante Bilder haben einen beschreibenden Alt-Text, dekorative Bilder werden ausgeblendet.
  • Kontraste: Normaler Text hat ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, großer Text mindestens 3:1.
  • Tastaturbedienung: Menüs, Links, Formulare und Dialoge lassen sich ohne Maus erreichen und bedienen.
  • Sichtbarer Fokus: Beim Navigieren mit der Tab-Taste ist jederzeit erkennbar, wo man sich befindet.
  • Überschriften: Sie sind logisch gegliedert, nicht nur optisch hervorgehoben.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Pflichtfelder sind gekennzeichnet, Fehlermeldungen erklären, was zu tun ist.
  • Zoom: Die Seite bleibt bei 200 % Vergrößerung vollständig nutzbar.
  • Farbe nicht allein: Informationen werden nicht nur über Farbe vermittelt, etwa rote Rahmen ohne Text bei Fehlern.
  • Linktexte: Links sind auch ohne Umgebung verständlich – „Preise ansehen“ statt „hier klicken“.
  • Videos und Sprache: Videos mit Sprache haben Untertitel. Die Sprache der Seite ist im Code hinterlegt, damit Screenreader richtig vorlesen.
  • Barrierefreiheitserklärung: Sie ist vorhanden und leicht auffindbar.

Ein erster Schnelltest gelingt mit Bordmitteln: Bedienen Sie Ihren Bestellprozess einmal nur mit der Tastatur und vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 %. Viele Probleme zeigen sich dabei sofort.

So gehen Sie vor

  1. Betroffenheit klären – idealerweise mit rechtlicher Beratung.
  2. Ist-Zustand prüfen – automatisierte Tests geben einen ersten Überblick, ersetzen aber keine manuelle Prüfung.
  3. Kritische Wege zuerst – Startseite, Produktseiten, Warenkorb, Kasse, Kontakt- und Buchungsformulare.
  4. Umsetzen und dokumentieren – inklusive Barrierefreiheitserklärung.
  5. Dauerhaft sichern – neue Inhalte und Funktionen von Anfang an barrierefrei planen.

Steht ohnehin ein Relaunch an, ist das der günstigste Zeitpunkt. Barrierefreiheit von Beginn an mitzudenken, ist deutlich einfacher, als sie nachträglich einzubauen. Wie wir dabei vorgehen, lesen Sie auf unserer Seite zur barrierefreien Website. Behalten Sie auch die Formulare Ihrer Website im Blick – hier scheitern Nutzer besonders häufig.

Fazit

Das BFSG betrifft nicht jede Website, aber viele Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Alle anderen orientieren sich an WCAG 2.1 AA und brauchen eine Barrierefreiheitserklärung. Wo Ihre Website heute steht, zeigt unser Website-Check. Und noch einmal: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung – die Bewertung Ihres Einzelfalls gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts.

Häufige Fragen.

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Seit dem 28. Juni 2025. Das BFSG setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um. Seitdem müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein, darunter viele Online-Shops für Verbraucher.

Muss meine Unternehmenswebsite nach dem BFSG barrierefrei sein?

Das hängt davon ab, ob Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag mit Ihnen abschließen können, etwa durch einen Kauf oder eine Buchung. Reine Informationswebsites und reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht direkt erfasst. Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, sollten Sie Ihre Situation rechtlich prüfen lassen; dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung.

Gibt es eine Ausnahme vom BFSG für kleine Unternehmen?

Ja, für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme hat. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Welcher technische Standard gilt für barrierefreie Websites nach dem BFSG?

In der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA verweist. Dazu gehören unter anderem Alternativtexte, ausreichende Kontraste, vollständige Tastaturbedienung und verständliche Formulare.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Sie informiert darüber, wie eine Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Unternehmen, die unter das BFSG fallen, müssen diese Informationen bereitstellen – in den AGB oder auf einer eigenen, leicht auffindbaren Seite. Die Erklärung beschreibt die Dienstleistung und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Fragen zu diesem Thema?

Wir beraten Sie gern persönlich – unverbindlich und auf Ihren konkreten Fall bezogen.

Unverbindlich & kostenlos · Antwort innerhalb von 24 h (werktags) · Schriftliches Festpreisangebot

Lieber direkt sprechen? 07531 4559530